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FahrAtlas

Fahrschule wechseln: Was du beachten solltest

Zuletzt geprüft 05.10.2026Klasse BKlasse BF17Klasse B197

Ein Wechsel ist möglich – aber er kostet Zeit und Gebühren. Was du der Behörde meldest und was du mit beiden Fahrschulen klären solltest.

Geht das überhaupt?

Ja. Du bist nicht an deine erste Fahrschule gebunden. Weil deine Fahrschule aber im Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde steht (§ 21 Abs. 1 FeV), musst du den Wechsel dort melden.

Was meldest du der Behörde?

  • Den Wechsel der Fahrschule als Änderung deines laufenden Antrags.
  • Dafür fällt eine Gebühr an: In Berlin kostet jede Änderung eines offenen Antrags 12,80 €; Dortmund nennt denselben Betrag für die Änderung des Prüfauftrags.
  • Frag bei deiner Behörde nach, welche Unterlagen sie dafür braucht.

Berlin: Die Prüfstelle (TÜV Rheinland oder DEKRA) kannst du nach Erhalt der Prüfungszulassung nicht mehr wechseln. Ein Wechsel zu einer Prüfstelle außerhalb Berlins ist laut LABO mit Nachweis (z. B. Arbeit, Schule oder Studium) gegen Gebühr möglich.

Was klärst du mit den Fahrschulen?

Die Fahrerlaubnis-Verordnung regelt nicht, was mit bereits bezahlten Beträgen passiert – das steht in deinem Ausbildungsvertrag.

  • Lies nach, welche Kündigungsregeln gelten und ob der Grundbetrag anteilig erstattet wird.
  • Lass dir von der bisherigen Fahrschule schriftlich geben, welche Ausbildungsteile sie dokumentiert hat (z. B. besuchte Theoriestunden und Sonderfahrten).
  • Kläre mit der neuen Fahrschule vorher, wie sie mit diesen Ausbildungsteilen umgeht und was du dort noch brauchst. Am Ende bestätigt die Fahrschule, die dich zur Prüfung anmeldet, dass die Ausbildung abgeschlossen ist.

Bei Streit um Geld kann eine Verbraucherberatung helfen – wir können dazu keine Rechtsberatung geben.

Die Fristen laufen weiter

Ein Wechsel hält die Fristen nicht an: Die Theorie muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Prüfauftrag bestanden sein, die Praxis innerhalb von 12 Monaten nach der Theorie.

Die neue Fahrschule gut auswählen

  • Vergleiche den kompletten Preisaushang: Grundbetrag, Fahrstunde, Sonderfahrten, Vorstellung zur Theorie- und zur praktischen Prüfung. Diese Posten muss jede Fahrschule angeben (§ 32 FahrlG).
  • Frag nach freien Kapazitäten für Fahrstunden und Prüfungstermine.
  • Nutze unser Fahrschulverzeichnis – die Reihenfolge dort ist nicht käuflich.

Quellen

  1. § 21 FeV – Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  2. § 6 FahrschAusbO – Abschluss der Ausbildung – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  3. § 32 FahrlG – Preisaushang – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  4. Informationen zum Erwerb einer Fahrerlaubnis (Änderungsgebühren) – LABO Berlin (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  5. Führerschein – erstmaliger Erwerb – Stadt Dortmund (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  6. Fahrerlaubnis – Ersterteilung beantragen – Service-Portal Berlin (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
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