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FahrAtlas

Probezeit beim Führerschein: Dauer, Regeln und Folgen von Verstößen

Zuletzt geprüft 05.10.2026Klasse BKlasse BF17Klasse B197

Zwei Jahre, null Promille: Wann die Probezeit beginnt, was bei Verstößen passiert und welche Klassen ausgenommen sind.

Wie lange dauert die Probezeit?

Mit deinem ersten Führerschein beginnt eine Probezeit von zwei Jahren (§ 2a StVG). Beim BF17 beginnt sie mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung – also mit 17.

Ausgenommen sind die Klassen AM, L und T. Wer von einer dieser Klassen zum ersten Mal auf eine andere Klasse erweitert (z. B. von AM auf B), bekommt dann eine Probezeit.

Null Promille und kein Cannabis

Während der Probezeit und bis zum 21. Geburtstag gilt für dich beim Fahren ein absolutes Alkoholverbot; auch für Cannabis gelten für Fahranfänger strengere Regeln (§ 24c StVG).

Was passiert bei Verstößen?

Die Behörde reagiert in Stufen:

  1. Ein schwerwiegender oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße: Du musst an einem Aufbauseminar teilnehmen, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre – auf insgesamt vier Jahre.
  2. Weitere Verstöße: schriftliche Verwarnung.
  3. Danach: Entziehung der Fahrerlaubnis.

Wie ein bestimmter Verstoß bewertet wird, ist gesetzlich festgelegt. Für Einzelfälle wende dich an die Fahrerlaubnisbehörde oder eine Rechtsberatung – wir geben hier keine Rechtsberatung.

BF17: Fahren ohne Begleitung

Wer mit BF17 ohne eingetragene Begleitperson fährt, verliert die Fahrerlaubnis: Sie muss widerrufen werden. Für eine neue Fahrerlaubnis gelten dann die Regeln der Probezeit, einschließlich Aufbauseminar.

Zuzug mit EU-Führerschein

Die Probezeit-Regeln gelten auch für Inhaberinnen und Inhaber eines EU-Führerscheins, die nach Deutschland ziehen. Die Zeit, die sie ihren Führerschein schon haben, wird angerechnet.

Quellen

  1. § 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  2. § 24c StVG – Alkoholverbot für Fahranfänger – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  3. § 6e StVG – Begleitetes Fahren – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  4. § 32 FeV – Ausnahmen von der Probezeit – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
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