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FahrAtlas

Sonderfahrten: Überland, Autobahn und Dunkelheit erklärt

Zuletzt geprüft 05.10.2026Klasse BKlasse BF17Klasse B197

Zwölf Pflichtfahrten à 45 Minuten: Was vorgeschrieben ist, wann sie sinnvoll sind und wie sich die Kosten zusammensetzen.

Wie viele Sonderfahrten sind Pflicht?

Für Klasse B schreibt die Fahrschüler-Ausbildungsordnung 12 besondere Ausbildungsfahrten à 45 Minuten vor:

  • 5 × Überlandfahrt auf Bundes- oder Landstraßen – darunter mindestens eine Fahrt von 2 × 45 Minuten am Stück
  • 4 × Autobahnfahrt (oder Kraftfahrstraße mit getrennten Fahrbahnen) – darunter mindestens eine Fahrt von 2 × 45 Minuten; wenn möglich mindestens 45 Minuten auf Abschnitten ohne Tempolimit oder mit mindestens 120 km/h
  • 3 × Fahrt bei Dämmerung oder Dunkelheit – mindestens die Hälfte davon auf Autobahn, Bundes- oder Landstraße

Das gilt genauso für BF17. Wer schon eine Motorradklasse hat, bekommt für Klasse B keine Ermäßigung.

Wann fährst du sie?

Die Grundausbildung soll beim ersten Führerschein möglichst abgeschlossen sein, bevor die Sonderfahrten beginnen. Wie viele normale Übungsstunden du vorher brauchst, legt das Gesetz nicht fest – das entscheidet deine Fahrlehrerin oder dein Fahrlehrer.

Was kosten sie?

Die Fahrschule muss die Preise für Überland-, Autobahn- und Nachtfahrten getrennt im Preisaushang angeben. Zur Orientierung (Marktdaten, keine amtlichen Preise):

  • bundesweiter Durchschnitt 2025: 72,40 € pro Sonderfahrt (Branchenumfrage MOVING)
  • Berliner Preislisten im Oktober 2026: etwa 56 € bis 64 €

Bei 12 Fahrten macht schon ein Unterschied von 10 € pro Fahrt 120 € aus. Vergleiche deshalb nicht nur den Stundenpreis. Mit dem Kostenrechner kannst du verschiedene Preise durchspielen.

Zählen Sonderfahrten als Übungsstunden?

Nein – sie kommen zu den Übungsstunden hinzu. Laut einer Auswertung der Bundesanstalt für Straßenwesen liegt der Median bei 35 Fahrstunden insgesamt, die 12 Sonderfahrten eingerechnet.

Entwurf – noch nicht in Kraft: Der Reformentwurf (BR-Drs. 365/26) behält Überland-, Autobahn- und Nachtfahrten bei, schreibt aber keine feste Anzahl mehr vor – der Umfang soll sich nach deinem Ausbildungsstand richten. Geplant ist das ab 01.01.2027; eine vorher begonnene Ausbildung soll nach den alten Regeln beendet werden können. Beschlossen ist das Stand Oktober 2026 nicht.

Quellen

  1. Anlage 4 FahrschAusbO – Besondere Ausbildungsfahrten – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  2. § 5 FahrschAusbO – Praktische Ausbildung – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  3. § 32 FahrlG – Preisaushang – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  4. Entwurf einer Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung (BR-Drs. 365/26) – Bundesrat (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  5. Branchenaussichten 2025 – MOVING International Road Safety Association · abgerufen 05.10.2026
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