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FahrAtlas

Führerschein mit ausländischem Führerschein, Wohnsitz oder Herkunft

Zuletzt geprüft 05.10.2026Klasse B

Wohnsitz, ausländische Führerscheine und Prüfungssprachen – ein kurzer Überblick mit Links zu den amtlichen Regeln.

Dieser Überblick ersetzt keine Beratung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Bei Fragen zu deinem Einzelfall – vor allem zur Umschreibung eines ausländischen Führerscheins – wende dich direkt an die Behörde deines Wohnorts.

Wohnsitz in Deutschland

Einen deutschen Führerschein bekommst du nur mit einem ordentlichen Wohnsitz in Deutschland. Das bedeutet in der Regel, dass du mindestens 185 Tage im Jahr hier wohnst; für Studierende gibt es Sonderregeln (§ 7 FeV). Zuständig ist die Behörde an deinem Hauptwohnsitz. In Berlin ist ein Antrag mit nur einem Nebenwohnsitz nur in Ausnahmefällen möglich.

Du hast schon einen ausländischen Führerschein

  • EU- oder EWR-Führerscheine bleiben in Deutschland gültig (§ 28 FeV).
  • Mit einem Führerschein aus einem anderen Staat darfst du nach dem Zuzug sechs Monate fahren; bei einem Aufenthalt unter zwölf Monaten kann die Frist um bis zu sechs Monate verlängert werden. Danach brauchst du eine Umschreibung (§ 29, § 31 FeV).
  • Einen Nicht-EU-Führerschein, den du erworben hast, während du schon in Deutschland gewohnt hast, erkennt Deutschland nicht an.
  • Lernführerscheine und vorläufige ausländische Führerscheine gelten hier nicht.

Im Antrag musst du angeben, ob du schon einen ausländischen Führerschein besitzt oder beantragt hast (§ 21 Abs. 2 FeV).

Theorieprüfung in deiner Sprache

Die Theorieprüfung kannst du außer auf Deutsch in 12 Fremdsprachen ablegen: Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch, Türkisch und Hocharabisch. Ab 01.04.2027 kommen Kurmandschi und Ukrainisch hinzu. Viele Lern-Apps bieten die amtlichen Übersetzungen – siehe Theorie lernen. Fahrschulen mit Unterricht in anderen Sprachen kannst du im Verzeichnis nach Sprache filtern.

Ausweisdokumente

Für den Antrag brauchst du einen Personalausweis oder Reisepass. Wenn deine Berliner Fahrschule den Antrag online (FAO) einreicht, reicht ein elektronischer Aufenthaltstitel allein laut LABO nicht – dann wird zusätzlich eine Passkopie benötigt.

Probezeit

Ziehst du mit einem EU-Führerschein nach Deutschland, gelten die deutschen Probezeit-Regeln; die Zeit, die du den Führerschein schon hast, wird angerechnet.

Quellen

  1. § 7 FeV – Ordentlicher Wohnsitz im Inland – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  2. § 28 FeV – Fahrerlaubnisse aus EU/EWR-Staaten – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  3. § 29 FeV – Ausländische Fahrerlaubnisse – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  4. § 21 FeV – Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  5. Anlage 7 FeV – Prüfungssprachen – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  6. § 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  7. Fahrerlaubnis – Ersterteilung beantragen – Service-Portal Berlin (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
  8. FAO – technische Fragen – LABO Berlin (amtlich) · abgerufen 05.10.2026
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